DGUV

Hier erhalten Sie weitere Infos zur Prüfung von Betriebsmitteln








Das Qualitätsversprechen der Maschinenservice Nord

Mit einer Vielzahl von Prüfungen als Grundlage unserer Erfahrung sind wir Ihr kompetenter Partner für Betriebssicherheit. Vollkommen Transparent sprechen wir mit Ihnen alle notwendigen Aktivitäten und Kosten durch. Übergeben Ihnen nach jeder Kontrolle das durch den Gesetzgeber geforderte Prüfprotokoll und markieren alle Testungen mit einem Prüfsigel.

Über sichere Arbeitsmittel entscheiden meistens kleinste Nuancen. Nur mit unserer hochpräzisen Ausrüstung marktführender Hersteller und einer proaktiven Wartung unserer Maßgeräte, lässt sich die Qualität und Zuverlässigkeit unserer Tätigkeit gewährleisten.




Unsere Prüfung

Die Prüfung der Geräte erfolgt nach den „Regeln der Technik“. Als allgemein anerkannte „Regeln der Technik“ werden üblicherweise die Normen der VDE sowie der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 DA durchgeführt.
Nur die Einhaltung aller Schritte, einschließlich einer rechtskonformen Dokumentation, erfüllt die Rechtspflicht zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmittel.


Die Durchführung unserer Prüfungschritte eines elektrischen Betriebsmittels

• Sichtprüfung

• Messung

• Bewertung der Messergebnisse

• ggf. Funktionsprüfung

• Bewertung der Funktionsprüfung

• Prüfplakette

• Dokumentation




Prüfintervall

Die Betriebssicherheit ist in Unternehmen jeder Zeit zu gewährleisten. Hierfür ist es wichtig, dass zum Einsatz kommende elektrische Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Die Prüfung muss daher einmalig vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden, bei jeder Wiederinbetriebnahme, z. B. nach einer Änderung oder Instandsetzung, und zusätzlich in bestimmten wiederkehrenden Zeitabständen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel, unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, vom Arbeitgeber in Absprache mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 [2]) festgelegt werden.
Das exakte Intervall zur Wiederholungsprüfung nach DGUV Vorschrift 3 und 4 muss durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung bestimmt werden - hierbei spielen unter anderem Faktoren wie Einsatzhäufigkeit, Standort, Gefährdungsgrad, aber auch die Art der Räumlichkeit eine große Rolle. Auch in diesem Punkt finden Sie mit der Maschinenservice Nord Ihren kompetenen und erfahrenen Partner.




Allgemeine Informationen zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Seit dem 01.02.2021 und dem 01.06.2021 sind die neuen Normen DIN EN 50678 und DIN EN 50699 gültig. Die bislang gültige Norm DIN VDE 0701-0702 wurde in zwei neue Normen aufgetrennt. Wegen unterschiedlicher Anwendungsgebiete wurden die beiden Normteile, auf nationaler Ebene, den europäischen Richtlinien angepasst. Die im Jahre 2008 vereinigte Norm DIN VDE 0701-0702 wird somit wieder aufgehoben.

Aufgrund der Übernahmeverpflichtung europäischer Normen auf nationaler Ebene musste die (nationale) vereinigte Norm aufgrund Widersprüchlichkeit aufgehoben werden. Die Übernahmeverpflichtung erfolgt in allen 34 europäischen Mitgliedsländern, jedoch bleibt die tatsächliche Anwendung der Normen freiwillig. Ziel dieser Maßnahmen ist eine Vereinfachung und Einheitlichkeit hinsichtlich der angewendeten Normen innerhalb des europäischen Binnenmarktes, um damit Handelshemmnisse abzubauen.

Im Rahmen der Erarbeitung durch die in der CENELEC (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) gebildeten Gremien wurde die Aufteilung, aufgrund unterschiedlicher Anwendungsbereiche,
in zwei Normen vorgesehen:

EN 50678 (DIN VDE 0701) - Prüfungen nach einer Reparatur

EN 50699 (DIN VDE 0702) - Prüfungen anlässlich einer Wiederholungsprüfung

In der Norm wird klar dargestellt, dass alle elektrischen Betriebsmittel zu prüfen sind. Hierzu zählen auch Ölheizgeräte, Gasherde und auch Gasthermen, jedoch nur die, die eine elektrische Ausrüstung besitzen (Zündeinheit, usw.) Für Betriebsmittel, die bspw. im medizinischen Bereich, dem Bergbau oder auch dem Ex-Bereich eingesetzt werden, ist weder die alte noch die neue Norm ausreichend.
Für die Prüfung solcher Geräte müssen spezielle Gesetze, Verordnung und Normen herangezogen werden. In den Abschnitten 5.2. bis 5.10. der Norm ist die Reihenfolge der an den Betriebsmitteln durchzuführenden Einzelprüfungen klar vorgegeben und muss auch von dem Prüfer entsprechend umgesetzt werden. Sollte eine der Prüfungen nicht möglich sein, so darf der Prüfer entscheiden, ob diese entfallen darf, dies muss jedoch begründet und klar dokumentiert werden. Sind bei der Prüfung Mängel am Betriebsmittel festgestellt worden, so ist das Gerät unverzüglich der weiteren Benutzung zu entziehen und deutlich zu kennzeichnen. Im Weiteren ist der Betreiber umgehend zu informieren.

Mehr Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link:
https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/index.jsp